Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen der DoctorHouse Gebäudeenergieberater Jelle Govers (Stand April 2023)
für die Lieferung von Dienstleistungen (an Privatpersonen)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aus- schließlich auf der Grundlage dieser Vertragsbedingungen.
(2) Abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu diesen All- gemeinen Vertragsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir diesen schriftlich zugestimmt haben. (3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben vor diesen Vertragsbedingungen Vorrang. Derartige Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zwecks Ausführung die- ses Vertrages getroffen werden, unterliegen dem Schriftformerfor- dernis.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Ab- schluss eines Vertrages mit Geltung dieser Allgemeinen Vertrags- bedingungen vom Auftraggeber abzugeben sind oder abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir Personen Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen etc.) oder sonstige Produktbeschreibungen überlassen haben.
(2) Die Bestellung der Arbeitsergebnisse oder Dienstleistung durch den Auftraggeber durch Unterzeichnung unseres unverbindlichen Angebotes gilt als verbindliches Vertragsangebot des Auftragge- bers. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang in unserem Vertragsbereich anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Arbeitsergebnisse erfolgen.
(3) Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Neben- abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen. Vor Ver- tragsschluss getroffene Nebenabreden oder Zusicherungen von diesen, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen, sind unwirksam.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die- ser Vorbehalt gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruen- ten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich infor- miert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(5) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die be- stellten Arbeitsergebnisse beim Hersteller nicht oder nicht mehr hergestellt wird oder die Dienstleistung sonst am Markt ohne unser Verschulden nicht mehr verfügbar oder einholbar ist.
(6) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(7) An Abbildungen, Datenbanken, Kalkulationen, Texten, Zeich- nungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- bzw. Nutzungsrechte vor. Dies gilt auch für solche schrift- lichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrückli- chen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unse- ren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum ge- bunden. Maßgebend sind ansonsten die in unserer Auftragsbestä- tigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise; diese werden gesondert in Rechnung ge- stellt.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der
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Arbeiten zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auf- traggeber automatisch und ohne weitere Zahlungsaufforderung unsererseits in Verzug. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Re- geln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(4) Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Wir werden den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auf- traggeber nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festge- stellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt ist.
(6) Wird nach Abschluss dieses Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung ei- nes Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vor- schriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Sofern sich in unseren Angeboten Angaben zu Lieferterminen und/oder –fristen finden, so handelt es sich nicht um Fixtermine oder fixe Fristen.
(2) Die Liefertermine und –fristen stehen unter dem Vorbehalt der Möglichkeit der Leistungserbringung durch unser Personal. We- gen des derzeit nachfragediktierten Marktes für unsere Leistungen gelten Lieferengpässe unserer Lieferanten als Fall der höheren Gewalt, für die weder wir noch der Auftraggeber einzustehen hat. Für einen Fall der höheren Gewalt spricht bereits eine zu widerle- gende Vermutung, wenn wir nachweisen, dass unsere Eigenbelie- ferung durch den Lieferanten für die Lieferung des Auftraggebers auf unsere von unserem Lieferanten bestätigten Bestellung nicht erfolgen kann. Daneben gelten auch solche Ereignisse als höhere Gewalt, durch die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesent- lich erschwert oder unmöglich gemacht wird, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.
(3) Sofern die angegebenen Lieferfristen und -termine aufgrund ei- nes in Ziffer 2 genannten Falles von höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einge- halten werden können, informieren wir den Auftraggeber unver- züglich und teilen gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mit. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht ver- fügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zu- rückzutreten. Wir bemühen uns allerdings, gleichzeitig ein neuerli- ches Angebot zu gegebenenfalls dem Ereignis der höheren Gewalt angepassten Bedingungen zu unterbreiten. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vor- schriften bei einem Ausschluss unserer Leistungspflicht bleiben unberührt.
(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertragli- chen Bestimmungszwecks verwendbar ist und dem Auftraggeber dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
(5) Wenn wir die Lieferfristen und -termine nach den vorgenannten Ziffern nicht einhalten können, ist der Auftraggeber erst nach einer Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat min- destens einen Zeitraum von vier Wochen zu umfassen. Schaden- ersatzforderungen des Auftraggebers aufgrund von Verzug und aufgrund der Nichterfüllung des Vertrages sind in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, ausgeschlossen.
(6) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der verein- barten und/oder gesetzlichen Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Allgemeine Vertragsbedingungen der DoctorHouse Gebäudeenergieberater Jelle Govers (Stand April 2023)
für die Lieferung von Dienstleistungen (an Privatpersonen)
§ 5 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort ist grundsätzlich unser Lager/Vertragssitz. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Dienstleistung an einen anderen Bestimmungsort erbracht, was mit Mehrkosten verbunden sein kann. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver- schlechterung der Dienstleistung geht auf den Käufer nach Erbrin- gung der Dienstleistung dann über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person beiziehungsweise an das ausfüh- rende Unternehmen übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unseren Betriebsort verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Mel- dung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(3) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berech- tigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich aller Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür dürfen wir als pauscha- lierten Schadensersatz eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme pro Kalenderwoche (entsprechend anteilig pro Kalendertag) beginnend am Tag nach dem Liefertermin verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben davon unberührt. Die Pauschale ist auf unsere weitergehenden Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht auch die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälli- gen Untergangs auf den Auftraggeber über.
§ 6 Mängelansprüche des Auftraggebers
(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmän- geln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Arbeitser- gebnisse an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB),
(2) Als Beschaffenheit der Dienstleistung gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus der technischen Produkt- beschreibung hervorgehen oder ausdrücklich im Vertrag schriftlich vereinbart sind. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit erforder- liche Änderungen/Anpassungen der Dienstleistung vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Arbeitsergebnissen vorzunehmen. Öffentli- che Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des unsererseits stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ar- beitsergebnisse dar.
(3) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
(4) Sofern ein Mangel der Dienstleistung vorliegt, sind wir nach un- serer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Das Recht, die gewählte Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vo- raussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt. Soweit tat- sächlich ein Mangel vorliegt, sind wir im Fall der Mangelbeseiti- gung verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforder- lichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- kosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Dienstleistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus ent- stehenden Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
(5) Wir sind dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehal- ten.
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(6) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere uns die beanstandeten Arbeitsergebnisse zu Prüfungszwecken zu überge- ben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzu- geben.
(7) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist eine zur Nacherfüllung gesetzte Frist abgelaufen oder entbehrlich, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bei einem unerheblichen Mangel be- steht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(8) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 7 Weitere Haftungstatbestände
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes ergibt, haften wir für die Verletzung von ver- traglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägi- gen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts- grund – ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird ausschließlich gehaftet
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und
der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertrags-
pflicht, insbesondere einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder die Hauptleistungspflichten betrifft; in diesem Fall ist unsere Haftung allerdings auf den Ersatz des vorher- sehbaren, typischerweise entstehenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gel- ten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Ga- rantie für die Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse oder Dienst- leistung von uns übernommen wurde.
(4) Die dargestellten Haftungstatbestände erstrecken sich in glei- cher Art und Form auch auf gesetzliche Vertreter, leitende Ange- stellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers. Gleichermaßen erstrecken sich die Haftungsbeschränkungen auch auf das Handeln unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitar- beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmän- geln beträgt 24 Monate ab Ablieferung, beim Versendungskauf ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Sonder- regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragli- che und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftrag- gebers, die auf einem Mangel der Dienstleistung beruhen sowie auf Mangelfolgeschäden, es sei denn die Anwendung der regel- mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195,199 BGB) würde im Ein- zelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
(3) Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Arbeitsergebnissen verkürzten sich alle Fristen auf 1 Jahr.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Recht am Eigentum an dem Ergebnis der Dienstleistung wird bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Vertragsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Auftragge- ber vorbehalten.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden und übersandten Ar- beitsergebnisse dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicher- ten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit
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für die Lieferung von Dienstleistungen (an Privatpersonen)
übertragen werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Drit- ter auf die uns gehörenden Arbeitsergebnisse hat uns der Auftrag- geber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um die Klageer- hebung gemäß § 771 ZPO zu sichern. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftragge- ber für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbeson- dere bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und/oder die Herausgabe der Arbeitsergebnisse zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind berechtigt, lediglich die Herausgabe der Ar- beitsergebnisse zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir dieses Recht erst geltend machen, wenn erfolglos eine angemessene Fristsetzung zur Zahlung gesetzt wurde. Ein anderes gilt, wenn eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Nach Erklärung des Rücktritts sind wir zur Verwer- tung der Arbeitsergebnisse befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Arbeitsergebnisse im ordentlichen Vertragsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gilt Folgendes:
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei-
tung, Vermischung oder Verbindung unserer Arbeitsergeb- nisse entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermi- schung oder Verbindung unserer Arbeitsergebnisse mit Ar- beitsergebnissen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, er- werben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten und verbundenen Arbeitsergeb- nisse. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Glei- che wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Arbeitser- gebnisse.
Die aus dem Weiterverkauf der Arbeitsergebnisse entstehen- den Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber bereits ins- gesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht ein- zuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist und sonst kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forde- rungen erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Un- terlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtre- tung mitteilt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere For- derungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten unserer Wahl freigeben.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Abtretungsrecht, salvatorische Klausel
(1) Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbe- ziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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(2) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit uns dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber abge- treten werden.
(3) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Errei- chung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hät- ten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.